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Coronavirus (Covid – 19) : Neue vereinfachte Maßnahmen für Unternehmen, die Kurzarbeit im Zusammenhang mit dem Coronavirus beantragen

Das Comité de Conjoncture hat am 18. März eine außerordentliche Sitzung unter dem Vorsitz von Dan Kersch, Vizepremierminister, Minister für Arbeit, Beschäftigung, Sozial- und Solidarwirtschaft, und Franz Fayot, Wirtschaftsminister, abgehalten.
Angesichts des Ausmaßes der Bedrohung durch COVID-19 und der spürbaren Auswirkungen auf das Leben der Unternehmen und ihrer Mitarbeiter hat das Comité de Conjoncture die von den beiden betroffenen Ministerien gemeinsam entwickelten Vorschläge und Verfahrensansätze einstimmig bestätigt.
Von nun an stehen folgende Verfahren den Unternehmen zur Verfügung:

ein beschleunigtes Verfahren für Unternehmen, die direkt von einer Regierungsentscheidung betroffen sind;
eine Kurzarbeitsregelung „Force Majeure / Coronavirus“.

Beschleunigtes Verfahren für Unternehmen, die direkt von einer Regierungsentscheidung betroffen sind
Unternehmen, die ihre Tätigkeit aufgrund eines Regierungsbeschlusses ganz oder teilweise einstellen mussten/müssen, wie z.B. diejenigen, die unter dem Ministerialerlass vom 16. März 2020 oder nachfolgende Beschlüsse fallen, kommen ausnahmsweise ab dem Datum des Inkrafttretens des Regierungsbeschlusses, der ihre vollständige oder teilweise Schließung bewirkt, direkt für Kurzarbeit in Betracht.
Ein Online-System zur Beantragung der Rückerstattung der Stunden, die im Zusammenhang mit der von der Regierung verhängten Kurzarbeit für die Schließung von Betrieben anfallen, wird derzeit entwickelt und in den kommenden Tagen auf der ADEM-Website verfügbar sein. Die betroffenen Unternehmen werden aufgefordert, mit der Beantragung der Rückerstattung, die rückwirkend zum 16. März 2020 erfolgt, zu warten, bis dieses System online gestellt wird. Eine Mitteilung an die breite Öffentlichkeit wird gemacht, sobald das Online-System in Betrieb ist.
Die ADEM wird im Betracht ihres verfügbaren Personals versuchen, diese Erstattungsanträge angesichts der Ausnahmesituation, in der sich Unternehmen und Verwaltungen befinden, so sorgfältig wie möglich zu bearbeiten.
Vorschüsse können auf der Grundlage der tatsächlichen Lohnsumme am Tag des Inkrafttretens des jeweiligen Regierungsbeschlusses gezahlt werden.
Die Erstattung ist auf 80 % des normalen Gehalts bis zu einem Höchstbetrag von 250 % des sozialen Mindestlohns für nicht qualifizierte Arbeitnehmer (d. h. 2.141,99 EUR x 2,5) begrenzt. Es muss eine monatliche Abrechnung eingereicht werden.
Rückerstattungserklärungen werden einer Ex-post-Kontrolle unterzogen, und fehlerhafte oder betrügerische Erklärungen können unbeschadet gerichtlicher Verfahren zu einer Zwangsrückerstattung führen.

Kurzarbeitsregelung „Force Majeure / Coronavirus“
Unternehmen, die zwar offen bleiben, aber dennoch unter den negativen Auswirkungen des Coronavirus auf ihr Geschäft leiden, können jederzeit einen Antrag auf Gewährung von Kurzarbeit „Force Majeure / Coronavirus“ beim Sekretariat des Comité de Conjoncture im Wirtschaftsministerium stellen.
Das betreffende Formular kann unter adem.lu und guichet. public.lu heruntergeladen werden.
Anträge, die bis Freitag, 20. März 2020, um 12 Uhr mittags eingehen, werden in der ordentlichen Sitzung des Wirtschaftsausschusses am Montagmorgen, 23. März 2020, behandelt.
Bei diesem Treffen werden auch Anträge auf Kurzarbeit aus konjunkturellen oder strukturellen Gründen bearbeitet.
Nach der Sitzung werden die Unternehmen schriftlich über die Annahme oder Ablehnung ihres Antrags informiert.
Anträge auf Kurzarbeit müssen den Personalvertretern mitgeteilt und, soweit möglich, auch von ihnen unterzeichnet werden.

Für welche Mitarbeiter und Organisationen gilt die Kurzarbeitsregelung?
Anspruch auf Kurzarbeit haben Arbeitnehmer, d.h. Personen mit einem unbefristeten oder befristeten Arbeitsvertrag, die zum Zeitpunkt der Arbeitslosigkeit rechtmäßig bei einem in Luxemburg rechtmäßig niedergelassenen Unternehmen beschäftigt sind, die arbeitsfähig und jünger als 68 Jahre alt sind und keine Altersrente, keine vorgezogene Altersrente und keine Invaliditätsrente erhalten, die normalerweise an einem Arbeitsplatz auf luxemburgischem Gebiet beschäftigt sind und die als Arbeitnehmer bei den luxemburgischen Sozialversicherungsträgern versichert sind.
Zeitarbeitnehmer sind daher ausgeschlossen.
Um andererseits die Unternehmen weiterhin zur aktiven Teilnahme an der Lehre im Rahmen des dualen Systems zu motivieren, sind sowohl Lehrlinge als auch Personen im Rahmen von Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung, insbesondere von Einarbeitungs- und Wiedereingliederungsverträgen für den vom Arbeitgeber zu zahlenden Teil des Gehalts, förderungswürdig.
Anträge von gemeinnützigen Organisationen werden von Fall zu Fall analysiert, um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden.
Anträge von Kinderkrippen sind grundsätzlich nicht förderfähig, da das Ministerium für nationale Bildung, Kinder und Jugend weiterhin 70% der Betriebskosten übernimmt.
 
Einige allgemeine Regeln, die zu beachten sind
Darüber hinaus gelten in allen Fällen die allgemeinen Regeln, d.h. die vorherige Erschöpfung der Eigenmittel des Unternehmens (Nichtverlängerung ausgelaufener befristeter Verträge, kein Rückgriff auf neue befristete Verträge, Erschöpfung des Resturlaubs, kein Rückgriff auf Zeitarbeitskräfte und die Einführung befristeter Darlehen für Arbeitskräfte) sowie das Verbot von Entlassungen aus Gründen, die nicht in der Person des Einzelnen liegen.
Schließlich ist zu beachten, dass Arbeitnehmer, die von zu Hause aus arbeiten oder aus familiären Gründen beurlaubt sind, während dieses festgelegten Zeitraums nicht für Kurzarbeit in Frage kommen.

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